Digitale Jahresabschlussprüfung
Die Jahresabschlussprüfung für GmbH und Mittelstand, remote und ortsunabhängig durchgeführt.
Die Abschlussprüfung prüft, ob ein Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein zutreffendes Bild der Lage des Unternehmens vermittelt. Ich führe sie als bestellter Wirtschaftsprüfer digital und ortsunabhängig durch — deutschlandweit.
Gegenstand ist die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den §§ 316 ff. HGB. Ergebnis ist ein Prüfungsbericht und der Bestätigungsvermerk. Ziel ist nicht nur die Erfüllung einer Pflicht, sondern belastbare Sicherheit über die Rechnungslegung.
Die Jahresabschlussprüfung für GmbH und Mittelstand, remote und ortsunabhängig durchgeführt.
Der digitale Prüfungsansatz: sicherer Datenaustausch, datengestützte Methoden, Videokonferenz.
Für nicht prüfungspflichtige Gesellschaften — mehr Sicherheit gegenüber Bank, Gesellschaftern und Investoren.
Schwerpunkt sind mittelständische Unternehmen und Kapitalgesellschaften mit digital geführter Buchhaltung. Wo es sachgerecht ist, kombiniere ich digitale Prüfung mit einzelnen Handlungen vor Ort.
Geprüft werden Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht — darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und ergänzende Satzungsbestimmungen beachtet wurden (§ 317 HGB). Die Prüfung ist so angelegt, dass wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße erkannt werden — mit hinreichender, nicht absoluter Sicherheit. Der Lagebericht wird auf Einklang mit dem Abschluss und ein zutreffendes Bild der Lage geprüft.
Der Bestätigungsvermerk ist das öffentlich sichtbare Prüfungsergebnis, das mit dem Abschluss offengelegt wird. Vier Arten sind möglich: uneingeschränkt (der Normalfall), eingeschränkt (eine klar abgrenzbare Beanstandung), versagt (wesentliche Fehler) oder Nichtaussage (der Prüfer kann sich kein Urteil bilden, z. B. wegen fehlender Unterlagen).
Nein. Wer bei der Buchführung oder der Aufstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt hat, ist von dessen Prüfung ausgeschlossen (§ 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB). Das gilt nicht nur für die Person, sondern für die gesamte Kanzlei (§ 319 Abs. 4 HGB). Buchhaltung und Abschlusserstellung liegen deshalb bei Ihrem Steuerberater, die Prüfung bei einem davon unabhängigen Abschlussprüfer.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechts-, Steuer- oder Prüfungsberatung im Einzelfall dar. Rechtsstand: 21.10.2026.
In einem kurzen, unverbindlichen Erstgespräch klären wir, welche Prüfung für Sie in Frage kommt.
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