Wann ist ein Jahresabschluss prüfungspflichtig?
Zuletzt aktualisiert: 21. Oktober 2026
Ob ein Jahresabschluss gesetzlich geprüft werden muss, hängt von der Größe der Gesellschaft ab. Maßgeblich sind die Größenklassen nach § 267 HGB und die Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Prüfungspflichtig sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften; kleine Gesellschaften sind es nicht.
Die Größenklassen und Schwellenwerte (§ 267 HGB)
Eine Gesellschaft fällt in eine Größenklasse nach der Regel „zwei von drei": maßgeblich sind Bilanzsumme (Summe der Aktiva), Umsatzerlöse der letzten zwölf Monate und die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Die folgenden Werte gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen (2024 um rund 25 % angehoben).
| Merkmal | klein | mittelgroß | groß |
|---|---|---|---|
| Bilanzsumme | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 25 Mio. € | > 25 Mio. € |
| Umsatzerlöse | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | > 50 Mio. € |
| Arbeitnehmer (Ø/Jahr) | ≤ 50 | ≤ 250 | > 250 |
| Prüfungspflicht | nein | ja | ja |
Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) liegen darunter: nicht mehr als 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatzerlöse und 10 Arbeitnehmer. Kapitalmarktorientierte (börsennotierte) Gesellschaften gelten stets als groß und sind immer prüfungspflichtig (§ 264d HGB).
Häufige Fragen
Ab wann muss eine GmbH ihren Jahresabschluss prüfen lassen?
Prüfungspflichtig sind alle mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Eine GmbH wird mittelgroß, sobald sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte des § 267 HGB überschreitet (Bilanzsumme, Umsatz, Arbeitnehmerzahl). Kleine Gesellschaften sind nicht gesetzlich prüfungspflichtig. Kapitalmarktorientierte (börsennotierte) Gesellschaften sind immer prüfungspflichtig — unabhängig von ihrer Größe (§§ 316, 267, 264d HGB).
Welche Schwellenwerte gelten aktuell nach § 267 HGB?
Maßgeblich ist die Regel „zwei von drei“. Kleine Gesellschaft: nicht mehr als 7,5 Mio. € Bilanzsumme, 15 Mio. € Umsatzerlöse und 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Mittelgroß: bis 25 Mio. € / 50 Mio. € / 250 Arbeitnehmer. Darüber: groß. Kleinstgesellschaften (§ 267a HGB): bis 450.000 € / 900.000 € / 10 Arbeitnehmer. Diese 2024 um rund 25 % angehobenen Werte gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
Wie funktioniert die Zwei-Jahres-Regel (§ 267 Abs. 4 HGB)?
Ein einmaliges Über- oder Unterschreiten der Schwellen ändert die Größenklasse noch nicht. Der Wechsel tritt erst ein, wenn die Werte an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- bzw. unterschritten werden. Ausnahme: Bei Neugründung oder Umwandlung genügt bereits der erste Abschlussstichtag.
Wann muss ein Konzernabschluss aufgestellt und geprüft werden?
Ein Mutterunternehmen, das auf mindestens ein Tochterunternehmen beherrschenden Einfluss ausüben kann — etwa über die Stimmrechtsmehrheit —, muss einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellen (§ 290 HGB); beide sind prüfungspflichtig (§ 316 Abs. 2 HGB). Befreit sind Konzerne, die an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei von drei Werten nicht überschreiten: nach der Bruttomethode 30 Mio. € Bilanzsumme, 60 Mio. € Umsatz und 250 Arbeitnehmer, nach der Nettomethode 25 Mio. €, 50 Mio. € und 250 Arbeitnehmer (§ 293 HGB). Die Befreiung entfällt, wenn ein einbezogenes Unternehmen kapitalmarktorientiert ist. Stellt ein übergeordnetes Mutterunternehmen einen EU/EWR-Konzernabschluss auf, kann außerdem eine Befreiung nach §§ 291, 292 HGB in Betracht kommen.
Bis wann muss die Prüfung abgeschlossen sein?
Der Abschluss ist grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Folgejahres aufzustellen (kleine Gesellschaften: sechs Monate, § 264 Abs. 1 HGB). Bei der GmbH stellen die Gesellschafter den Abschluss anschließend fest, spätestens innerhalb von acht Monaten (kleine GmbH: elf Monate) nach Geschäftsjahresende (§ 42a GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann kürzere Fristen vorsehen.
Was passiert, wenn keine Prüfung durchgeführt wird?
Ohne die vorgeschriebene Prüfung kann der Jahresabschluss nicht wirksam festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 HGB). Wird zudem die Offenlegung verletzt, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB durch: regelmäßig 2.500 € bis 25.000 €, bei nachträglicher Erfüllung herabgesetzt auf 500 €, 1.000 € oder 2.500 € je nach Größe. Für kapitalmarktorientierte Gesellschaften sind deutlich höhere Rahmen möglich.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechts-, Steuer- oder Prüfungsberatung im Einzelfall dar. Für konkrete Sachverhalte ist eine individuelle Prüfung erforderlich. Rechtsstand: 21.10.2026.
Freiwillige Prüfung trotz fehlender Pflicht
Auch kleine Gesellschaften lassen ihren Abschluss häufig freiwillig prüfen — etwa auf Wunsch von Banken, Gesellschaftern oder Investoren oder zur Vorbereitung einer Transaktion. Mehr dazu auf der Seite freiwillige Jahresabschlussprüfung.
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