Remote Audit — die Prüfung ortsunabhängig durchführen
Zuletzt aktualisiert: 16. Juli 2026
Als Remote Audit bezeichnet man eine Abschlussprüfung, die weitgehend ortsunabhängig durchgeführt wird — über sicheren digitalen Datenaustausch und Videokonferenz statt durchgängiger Präsenz vor Ort.
Ist ein Remote Audit zulässig?
Ja. Entscheidend ist nicht der Ort, sondern die Qualität der Prüfungsnachweise: Sie müssen vollständig, verlässlich und sicher erlangt werden. Unter dieser Voraussetzung ist die ortsunabhängige Durchführung mit den IDW-Prüfungsstandards vereinbar.
Wie ein Remote Audit abläuft
- Belege und Nachweise über einen verschlüsselten Datenraum bzw. DATEV Unternehmen online
- analytische Prüfungshandlungen und Stichproben auf Basis der Finanzdaten
- Abstimmungen, Nachfragen und Besprechungen per Videokonferenz
Wo weiterhin Präsenz sinnvoll ist
Einzelne Handlungen — etwa die Teilnahme an einer Inventur — lassen sich sachgerecht vor Ort durchführen. Remote Audit heißt nicht „ausschließlich digital“, sondern „so digital wie sinnvoll“.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Ist eine rein digitale/Remote-Prüfung zulässig?
Ja. Eine Abschlussprüfung darf ganz oder überwiegend remote durchgeführt werden, sofern die erforderliche Prüfungssicherheit erreicht wird — also hinreichende, geeignete Prüfungsnachweise (ISA [DE] 500). Der Weg der Nachweiserhebung ist rechtlich offen; die Wahl der Prüfungshandlungen liegt beim Prüfer, der die digitale Vorgehensweise dokumentiert.
Welche Bedingungen müssen für die Remote-Prüfung erfüllt sein?
Erforderlich sind u. a.: gesicherter Zugang zu Belegen und Buchhaltungssystemen, Echtheitsprüfung digitaler Belege, eine verlässliche IT- und Kontrollumgebung beim Mandanten, verschlüsselte Datenräume, sichere Bestätigungsprozesse — und die Möglichkeit, ergänzend Präsenz vorzunehmen, wenn die Nachweislage sonst nicht ausreicht (ISA [DE] 315, 330, 500, 505; IDW PS 330/331).
Ist eine Video-Inventur zulässig?
Video-/Remote-Inventuren sind zulässig, wenn Bildqualität, Prüferführung, Auswahlverfahren und Dokumentation eine der Präsenzteilnahme gleichwertige Aussage ermöglichen (§ 241 HGB; ISA [DE] 501). Bei wesentlichen und heterogenen Beständen bleibt eine physische Teilnahme häufig erforderlich.
Prüfung ortsunabhängig durchführen?
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